Revision des Nachrichtendienstgesetzes: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

19/05/2022

Der Schweizer Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Mai 2022 die Vernehmlassung für eine Revision des Nachrichtendienstgesetzes (NDG) eröffnet. Schwerpunkte der Revision sind die Ausweitung der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmaßnahmen zur Aufklärung von gewalttätig-extremistischen Aktivitäten, die komplette Neuregelung der Datenhaltung des NDB und die Übertragung der Aufgaben der Unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI) an die Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND).

Mit den Anpassungen reagiert der Bundesrat auf die seit der Inkraftsetzung des NDG gemachten Erfahrungen sowie auf die Entwicklung der Bedrohungslage der letzten Jahre.

Was die Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus betrifft, will der Bundesrat mit der Revision zusätzliche Maßnahmen zur Früherkennung und Verhinderung schaffen. Konkret sollen die genehmigungspflichtigen Beschaffungsmaßnahmen (GEBM) neu auch zur Aufklärung von schweren Bedrohungen angewendet werden können, die von gewalttätig-extremistischen Aktivitäten ausgehen. Davon betroffen sein können Organisationen und Personen, welche die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten befürworten, fördern oder verüben.

Mit diesen zusätzlichen Möglichkeiten trägt der Bundesrat auch verschiedenen parlamentarischen Vorstößen Rechnung.

Abklärungen über finanzielle Transaktionen

Eine weitere Neuerung betrifft die Abklärungen über finanzielle Transaktionen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Terrorismus oder Spionagenetzwerken. Der NDB hat heute keine Möglichkeit, Informationen von Finanzintermediären über die Finanzierung von sicherheitsrelevanten Personen oder Gruppierungen zu erhalten. Die Revision des NDG sieht eine neue GEBM zum Einholen von Daten bei Finanzintermediären vor: Bei schweren Bedrohungen der Sicherheit der Schweiz kann der NDB künftig auch Finanzflüsse aufklären, indem er bei Finanzintermediären Auskünfte zu Transaktionen anfordern kann. Infrage kommt dies beispielsweise bei kommerziellen Unternehmen, ideellen Organisationen oder religiösen Einrichtungen, über die begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass sie an der Finanzierung von terroristischen, nachrichtendienstlichen oder gewalttätig-extremistischen Umtrieben beteiligt sind.

Genehmigungspflicht und strenge Voraussetzungen gelten weiterhin

Wie bei allen GEBM gelten bei den zusätzlichen Maßnahmen strenge Voraussetzungen, das heißt es braucht sowohl die Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht als auch die Freigabe durch die Vorsteherin des VBS.

Dabei muss die Vorsteherin des VBS die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments (EJPD) und den Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vorgängig konsultieren. Bei der Freigabe zur Verlängerung bereits laufender Maßnahmen kann neu von der Konsultation von EJPD und EDA abgesehen werden.

Die Neukonzeption der nachrichtendienstlichen Datenbearbeitung wurde 2019 von der Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte angeregt. Zudem flossen Erkenntnisse der unabhängigen Aufsichtsbehörde AB-ND sowie eines Rechtsgutachtens des Bundesamtes für Justiz in die Arbeiten ein. Die neue Regelung orientiert sich zudem am revidierten Datenschutzgesetz, das voraussichtlich auf den 1. September 2023 in Kraft tritt.

Keine Änderungen gibt es bei der Datenbearbeitungsschranke zum Schutz der politischen Betätigung und der Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit. Anstatt jedoch die einzelnen Informationssysteme für die nachrichtendienstlichen Daten zu definieren, regelt das revidierte NDG neu die Kategorien dieser Daten. Der Datenschutz bleibt gleich. Auch das Auskunftsrecht orientiert sich neu am revidierten Datenschutzgesetz und wird analog der für das Bundesamt für Polizei geltenden Auskunftsregelung vereinfacht.

Übertragung der Aufgaben der UKI an die AB-ND

Schon während der parlamentarischen Beratung des Nachrichtendienstgesetzes 2015 wurde angeregt, die Zusammenlegung der zwei unabhängigen Aufsichtsinstanzen (Unabhängige Kontrollinstanz für die Funkaufklärung UKI und Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten AB-ND) zu prüfen. Die Revision schlägt dies jetzt vor. Die Übertragung der Aufgaben der UKI an die AB-ND führt zu einer umfassenderen Einbettung der Kontrolle der Funk- und Kabelaufklärung in die Aufsichtstätigkeiten. Weiter werden die Zuständigkeiten der AB-ND bezüglich der kantonalen Vollzugsbehörden unter Berücksichtigung der Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantone präzisiert.

Die Vernehmlassung dauert bis am 9. September 2022.

Pressemitteilung

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